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  2. Datenverarbeitung und Ihre Rechte im Rahmen von Beurkundungen durch das Amt für Jugend und Familie

Datenverarbeitung und Ihre Rechte im Rahmen von Beurkundungen durch das Amt für Jugend und Familie

Information des Amtes für Jugend und Familie gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung.

Wer ist für die Datenerhebung verantwortlich?

Verantwortlich für die Verarbeitung ist: 

Landeshauptstadt Mainz
Amt für Jugend und Familie
Sachgebiet Amtsvormundschaft, Beistandschaft und Beurkundungswesen
Stadthaus Kaiserstraße (Lauteren-Flügel)
Kaiserstraße 3-5
55116 Mainz 

Telefon: +49 6131 12-3580
E-Mail: Beurkundungenstadt.mainzde

Wer ist der zuständige Datenschutzbeauftragte?

Bei Fragen zum Datenschutz oder dieser Datenschutzerklärung erreichen Sie unsere Datenschutzbeauftragte/unseren Datenschutzbeauftragten wie folgt:

Datenschutzbeauftragter der Landeshauptstadt Mainz
Stadthaus Große Bleiche
Große Bleiche 46/Löwenhofstraße 1
55028 Mainz

Telefon: +49 6131 12-2216
E-Mail: datenschutzstadt.mainzde

Was sind die Zwecke und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung?

Ihre Daten werden erhoben, um die von Ihnen gewünschte Beurkundung durchführen zu können. Ihre Daten werden auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO in Verbindung mit §§ 59, 60, 62 Abs. 2 des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) verarbeitet.

Welche Daten werden erhoben und verarbeitet?

Ihre Daten werden erhoben, um die von Ihnen gewünschte Beurkundung durchführen zu können. Ihre Daten werden auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO in Verbindung mit §§ 59, 60, 62 Abs. 2 des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) verarbeitet.

Wo erheben wir Ihre Daten?

Sofern wir Ihre Daten nicht von Ihnen selbst erhalten haben, erheben wir Ihre Daten, nur soweit im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich, bei

  • dem anderen Elternteil bzw. soweit ergänzend oder abweichend vorhanden, dem
  • gesetzlichen Vertreter Ihres Kindes
  • der von Ihnen bevollmächtigten Person oder Stelle
  • der zuständigen Einwohnermeldebehörde
  • der örtlich zuständigen Ausländerbehörde
  • der zuständigen Auslandsvertretung
  • der Vermittlungsstelle für Auslandsadoptionen.

An welche Stellen werden ihre Daten weitergegeben?

Bei der Vaterschaftsanerkennung werden Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort des Kindes und der Eltern sowie deren Adressdaten und Personenstand an das Standesamt am Geburtsort des Kindes weitergegeben, bei Geburt im Ausland an das Standesamt. Diese Daten werden auch an den jeweils anderen Elternteil bekannt gegeben, wenn Vater und Mutter getrennt voneinander die Vaterschaft erklärt und die Zustimmung abgegeben haben, ggf. an deren gesetzliche Vertreter und den Ehemann der Mutter. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung, so werden die Ausländerbehörde, die Mutter und das Standesamt informiert (§ 1597a BGB).

Bei der Beurkundung einer Unterhaltsverpflichtung werden die Höhe der Unterhaltsverpflichtung, Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes und des Verpflichteten sowie seine Adressdaten und der Personenstand an das unterhaltsberechtigte Kind bzw. dessen rechtlichen Vertreter (betreuender Elternteil, Jugendamt [als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger] oder Anwalt/Anwältin) weitergegeben. Bei einer Beurkundung nach § 1615l BGB werden entsprechend die Daten an den berechtigten Elternteil bzw. dessen rechtliche Vertretung weitergegeben.

Im Fall der Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen von Unterhaltstiteln müssen die Personen- und Urkundsdaten zunächst dem zuständigen Familiengericht zwecks Beantragung der Genehmigung zur Erteilung derselben übermittelt werden.

Von beurkundeten Sorgeerklärungen wird dem zuständigen Jugendamt am Geburtsort des Kindes eine Abschrift zum Sorgeregister übersandt, bei einem Geburtsort im Ausland ist das LJA Berlin zuständig. Geben die Eltern die Erklärungen getrennt ab, so wird jeweils der andere Elternteil über die Abgabe der Sorgeerklärung informiert.

Eine beurkundete Bereiterklärung der Adoptionsbewerber/innen zur Annahme eines ihnen zur internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes wird an das zuständige Jugendamt weitergegeben.

Wie lange werden Ihre Daten bei uns gespeichert?

Die beim Jugendamt gespeicherten Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig sind (Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DSGVO) oder einer der anderen in Art. 17 Abs. 1 b–f DSGVO genannten Löschungsgründe vorliegt. 

Wegen der Anforderungen der DSGVO an eine unverzügliche Löschung werden die Daten aufgrund unterschiedlicher Interessenlagen und Verjährungsfristen wie folgt gespeichert: 

  • zur Vaterschaftsanerkennung 70 Jahre nach Abgabe der Erklärungen
  • zum Kindesunterhalt 30 Jahre
  • zum Betreuungsunterhalt 10 Jahre nach Errichtung der Urkunden,
  • Sorgeerklärung 20 Jahre nach Abgabe dieser.

Danach werden die Akten datenschutzgerecht vernichtet und die Daten gelöscht.

Welche Rechte haben Sie?

Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen folgende Rechte zu:

  • Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten (Art. 15 DSGVO).
  • Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO).
  • Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen
  • sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).

Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die öffentliche Stelle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Weiterhin besteht ein Beschwerderecht beim rheinlandpfälzischen Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. 

Kontaktadresse:

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Hintere Bleiche 34
55116 Mainz

Telefon: +49 6131 208-2449
E-Mail: poststelledatenschutz.rlpde


Danach werden die Akten datenschutzgerecht vernichtet und die Daten gelöscht.