Lärmaktionsplan 2024
Durch die Umgebungslärmrichtlinie der Europäischen Union (EU-Richtlinie 2002/49/EG) und die darauffolgende Anpassung in den §§ 47a - 47f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sind die Kommunen verpflichtet Lärmaktionspläne für besonders vom Lärm betroffene Gebiete aufzustellen.
Mit der Fortschreibung des Lärmaktionsplanes fand eine Bürgerbeteiligung statt, deren Ergebnisse als Anlage dokumentiert sind. Nach der Fertigstellung des Lärmaktionsplanes wurde dieser am 9. Oktober 2024 durch den Stadtrat beschlossen.